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BGB § 1587a Ausgleichsanspruch

BGB § 1587a Ausgleichsanspruch

[ Auszug: (1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten st ... ]